Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung § 6

Kurztitel

Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 215/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

03.09.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BStLärmIV

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

2. Abschnitt
Regelungen für den betriebsbedingten Schall

Grenzwerte

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Bei vorhabensbedingten Immissionserhöhungen aus dem Straßenverkehr ist der zulässige vorhabensbedingte, vom Verkehr auf der Bundesstraßentrasse ausgehende, Immissionseintrag bis zum Erreichen eines Immissionsgrenzwertes gemäß Absatz 2, bei Nachbarn wie folgt begrenzt:

Lden

=

55,0 dB

Lnight

=

45,0 dB

  1. Absatz 2,Für die Beurteilung unzumutbarer Belästigungen von Nachbarn durch Straßenverkehrslärm gelten folgende Immissionsgrenzwerte:

Lden

=

60,0 dB

Lnight

=

50,0 dB

Immissionen aus dem Straßenverkehr gelten auch dann als zumutbar, wenn die vorhabensbedingten Immissionserhöhungen, bezogen auf die Immissionen im Nullplanfall, irrelevant sind. Im Bereich von 60,0 dB < Lden ≤ 65,0 dB sowie im Bereich von 50,0 dB < Lnight ≤ 55,0 dB sind vorhabensbedingte Immissionserhöhungen von bis zu 1,0 dB irrelevant.
  1. Absatz 3,Für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung von Nachbarn durch Straßenverkehrslärm gelten folgende Immissionsgrenzwerte:

Lden

=

65,0 dB

Lnight

=

55,0 dB

Bei Überschreitung dieser Immissionsgrenzwerte sind vorhabensbedingte Immissionserhöhungen aus dem Straßenverkehr im Einzelfall zu beurteilen. Vorhabensbedingte Immissionserhöhungen von mehr als 1,0 dB, bezogen auf die Immissionen im Nullplanfall, sind jedenfalls unzulässig.
  1. Absatz 4,Für Arbeitnehmer benachbarter Betriebe und Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, gelten die Absatz eins bis 3 nicht; für sie sind der zulässige vorhabensbedingte Immissionseintrag und die Immissionsgrenzwerte im Einzelfall festzulegen.
  2. Absatz 5,Vorhabensbedingte Immissionserhöhungen, die vom Betrieb anderer Schallemittenten als der Straße ausgehen, sind zu berechnen und im Einzelfall zu beurteilen.

Im RIS seit

08.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2014

Gesetzesnummer

20008929

Dokumentnummer

NOR40164631

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