(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1, erster Satz unterliegt die Gewährung einer Förderung auf Grundlage einer Sonderrichtlinie (§§ 5 und 6) der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, wenn der Gesamtbetrag der Förderung, die unter unveränderter Anwendung des Musterförderungsvertrages gemäß § 24 Abs. 4 gewährt wird, den 1,4-fachen Wert des gemäß Punkt 5.2 des Anhanges A der Vorhabensverordnung in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrages übersteigt. § 24 Abs. 4 erster Satz, zweiter Halbsatz gilt nicht.Abweichend von Absatz eins,, erster Satz unterliegt die Gewährung einer Förderung auf Grundlage einer Sonderrichtlinie (Paragraphen 5 und 6) der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, wenn der Gesamtbetrag der Förderung, die unter unveränderter Anwendung des Musterförderungsvertrages gemäß Paragraph 24, Absatz 4, gewährt wird, den 1,4-fachen Wert des gemäß Punkt 5.2 des Anhanges A der Vorhabensverordnung in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrages übersteigt. Paragraph 24, Absatz 4, erster Satz, zweiter Halbsatz gilt nicht.