Bundesrecht konsolidiert

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Verpackungsverordnung 2014 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpackungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

29.12.2021

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Förderung von Mehrwegverpackungen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz 2,, 5 und 7 sowie Paragraph 11, sind
    1. Ziffer eins
      nachweislich bepfandete Packmittel und Paletten, die jeweils zur Wiederverwendung bestimmt sind (Mehrwegverpackungen)
    2. Ziffer 2
      Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind und bei einer Lieferung im direkten Austausch zwischen Lieferanten und Kunden den Besitzer wechseln, ohne dass bei diesem Vorgang ein Pfandbetrag verrechnet wird, und
    3. Ziffer 3
      die mit diesen Packmitteln gemeinsam in Verkehr gesetzten Packhilfsmittel, wie Verschlüsse und Etiketten, sofern die Masse dieser Packhilfsmittel insgesamt nicht mehr als 5 Masseprozent der Mehrwegverpackung beträgt,
    nicht von den in diesen Bestimmungen angeführten Verpflichtungen umfasst.
  2. Absatz 2Mehrwegverpackungen können zur Unterscheidung von Einwegverpackungen mit Kennzeichen für Mehrweg versehen werden.
  3. Absatz 3Die Massen der in einem Kalenderjahr erstmals befüllten und der als Abfall anfallenden und verwerteten oder zur Verwertung übergebenen Mehrwegverpackungen sind zumindest alle drei Jahre zu erheben. Dies kann durch eine Studie erfolgen.
  4. Absatz 4Für das Kalenderjahr 2014 ist eine Meldung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, der Verpackungsverordnung 1996, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2006,, abzugeben.

Im RIS seit

24.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40163969

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