(1)Absatz einsAbweichend von § 8, § 10 Abs. 2, 5 und 7 sowie § 11 sindAbweichend von Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz 2,, 5 und 7 sowie Paragraph 11, sind
nachweislich bepfandete Packmittel und Paletten, die jeweils zur Wiederverwendung bestimmt sind (Mehrwegverpackungen)
Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind und bei einer Lieferung im direkten Austausch zwischen Lieferanten und Kunden den Besitzer wechseln, ohne dass bei diesem Vorgang ein Pfandbetrag verrechnet wird, und
die mit diesen Packmitteln gemeinsam in Verkehr gesetzten Packhilfsmittel, wie Verschlüsse und Etiketten, sofern die Masse dieser Packhilfsmittel insgesamt nicht mehr als 5 Masseprozent der Mehrwegverpackung beträgt,
nicht von den in diesen Bestimmungen angeführten Verpflichtungen umfasst.