Anhang 3
Meldungen betreffend gewerbliche Verpackungen von Herstellern, Importeuren, Abpackern, Vertreibern, Letztvertreibern, Großanfallstellen und Eigenimporteuren
Allgemeines
Die Massen sind packstoffspezifisch nachvollziehbar zu erheben und unter Angabe der Masse in kg aufzuzeichnen.
Die Meldungen sind jeweils jährlich unter Angabe des Meldezeitraumes (Kalenderjahr) abzugeben.
In sämtlichen Meldungen sind nur jene Verpackungen anzugeben, für die nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird.
Für alle Tabellen gilt, dass die unterlegten Stellen je nach Bedarf zu wiederholen sind.
1. Meldung für Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen (Selbsterfüller)
Es besteht eine Meldepflicht gemäß § 10 Abs. 2 und 5.Es besteht eine Meldepflicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 5.
Hier einzutragen ist die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzte (an andere Rechtspersonen übergebene) Masse an Verpackungen gegliedert nach Packstoffen.
Einzutragen ist weiters die zurückgenommene oder von Kunden zurückgelassene (erfasste) Masse an Verpackungen (nicht eingerechnet werden darf jene Verpackungsmasse, die von Lieferanten stammt und die vom Unternehmen selbst ausgepackt wurde und dadurch im Betrieb anfällt). Als erfasst gelten Verpackungen auch, wenn eine nachfolgende Handelsstufe diese Verpackungen nach Maßgabe des § 3 Z 10 in Verbindung mit § 14 oder des § 3 Z 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik verwertet und dies dem im § 10 Abs. 2 genannten Verpflichteten schriftlich mitgeteilt wird.Einzutragen ist weiters die zurückgenommene oder von Kunden zurückgelassene (erfasste) Masse an Verpackungen (nicht eingerechnet werden darf jene Verpackungsmasse, die von Lieferanten stammt und die vom Unternehmen selbst ausgepackt wurde und dadurch im Betrieb anfällt). Als erfasst gelten Verpackungen auch, wenn eine nachfolgende Handelsstufe diese Verpackungen nach Maßgabe des Paragraph 3, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 14, oder des Paragraph 3, Ziffer 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik verwertet und dies dem im Paragraph 10, Absatz 2, genannten Verpflichteten schriftlich mitgeteilt wird.
Anzugeben ist der Prozentsatz der Rücklaufquote, der sich aus den Angaben der in Verkehr gesetzten sowie der zurückgenommenen Masse ergibt.
Bezüglich der Komplementärmengen muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres eine Teilnahme an einem dafür bestehenden Sammel- und Verwertungssystem erfolgen, das im sachlichen und räumlichen Zusammenhang zu den Anfallstellen Sammel- und Verwertungsleistungen anbietet.
Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe, ob rücknahmepflichtiger Lieferant, Sammler oder Verwerter) der Massen an Verpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Selbsterfüllermeldung |
Hersteller / Importeur / Abpacker / Vertreiber |
GLN | Name |
| Straße | Nr. |
| PLZ | Ort | Staat |
Packstoff | nicht lizenzierte in Verkehr gesetzte Verpackungsmasse in kg | zurückgenommene (erfasste) Masse in kg | errechnete Rücklaufquote in Prozent |
Papier, Karton, Pappe, Wellpappe | | | |
Glas | | | |
Keramik | | | |
Metalle | | | |
Kunststoffe | | | |
Textile Faserstoffe | | | |
Getränkeverbundkarton | | | |
Sonstige Materialverbunde | | | |
Holz | | | |
Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis | | | |
Summe | | | |
Verwertungsmassen |
Übernehmer | Packstoff | kg |
GLN | Name |
Rolle* | Straße | Nr. |
* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger | PLZ | Ort | Staat |
Übernehmer | Packstoff | kg |
GLN | Name |
Rolle* | Straße | Nr. |
* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger | PLZ | Ort | Staat |
Übernehmer | Packstoff | kg |
GLN | Name |
Rolle* | Straße | Nr. |
* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger | PLZ | Ort | Staat |
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2. Meldung für Großanfallstellen
Es besteht eine Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 3.Es besteht eine Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 3,
Als Summe einzutragen sind jene Massen an Verpackungen, die aus Lieferungen inländischer Lieferanten stammen und die auf eigene Verantwortung und Rechnung einer Verwertung übergeben werden.
Hinweis:
Für die importierten Verpackungen, die im Unternehmen anfallen, ist eine gesonderte Meldung als Eigenimporteur abzugeben.
Für jene Verpackungen, die aufgrund der Rücknahmepflicht zurückgenommen wurden, ist eine Meldung als Selbsterfüller abzugeben.
Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe der Rolle, ob Sammler oder Verwerter) sowie die Massen an Verpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.
Großanfallstellen Verwertungsnachweis |
Betreiber der Großanfallstelle |
GLN | Name |
| Straße | Nr. |
| PLZ | Ort | Staat |
Packstoff | angefallene Masse in kg |
Papier, Karton, Pappe, Wellpappe | |
Glas | |
Keramik | |
Metalle | |
Kunststoffe | |
Textile Faserstoffe | |
Getränkeverbundkarton | |
Sonstige Materialverbunde | |
Holz | |
Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis | |
Summe | |
Verwertungsmassen |
Übernehmer | Packstoff | kg |
GLN | Name |
Rolle* | Straße | Nr. |
* Sammler oder Verwerter | PLZ | Ort | Staat |
Übernehmer | Packstoff | kg |
GLN | Name |
Rolle* | Straße | Nr. |
* Sammler oder Verwerter | PLZ | Ort | Staat |
Übernehmer | Packstoff | kg |
GLN | Name |
Rolle* | Straße | Nr. |
* Sammler oder Verwerter | PLZ | Ort | Staat |
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3. Meldung für Eigenimporteure betreffend Verpackungen
Es bestehen Meldepflichten gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 lit. d.Es bestehen Meldepflichten gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,
Einzutragen ist jene Verpackungsmasse an Verpackungen, die von selbst importierten Produkten stammt. Diese resultiert aus dem Ge- oder Verbrauch dieser Produkte oder aus dem Umstand, dass Verpackungsanteile dieser Produkte vom Unternehmen selbst ausgepackt werden. (Nicht anzugeben ist jene Masse, für die eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt und die einem im Auftrag eines Systems tätigen Sammler oder Verwerter übergeben wird.)
Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe der Rolle, ob Sammler oder Verwerter) der Massen an Verpackungen. Hinweis: Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.
Eigenimporteure Verwertungsmassennachweis |
Eigenimporteur |
GLN | Name |
| Straße | Nr. |
| PLZ | Ort | Staat |
Packstoff | nicht entpflichtete importierte Masse in kg |
Papier, Karton, Pappe, Wellpappe | |
Glas | |
Keramik | |
Metalle | |
Kunststoffe | |
Textile Faserstoffe | |
Getränkeverbundkarton | |
Sonstige Materialverbunde | |
Holz | |
Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis | |
Summe | |
Verwertungsmassen |
Übernehmer | Packstoff | kg |
GLN | Name |
Rolle* | Straße | Nr. |
* Sammler oder Verwerter | PLZ | Ort | Staat |
Übernehmer | Packstoff | kg |
GLN | Name |
Rolle* | Straße | Nr. |
* Sammler oder Verwerter | PLZ | Ort | Staat |
Übernehmer | Packstoff | kg |
GLN | Name |
Rolle* | Straße | Nr. |
* Sammler oder Verwerter | PLZ | Ort | Staat |
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4. Meldung für Lieferanten an Großanfallstellen
Es hat eine Darstellung der an Großanfallstellen gelieferten Verpackungen gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz zu erfolgen.Es hat eine Darstellung der an Großanfallstellen gelieferten Verpackungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz zu erfolgen.
Soweit nicht eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, ist in dieser Tabelle die insgesamt an Großanfallstellen gelieferte Masse an Verpackungen gegliedert nach Packstoffen sowie gegliedert nach Großanfallstelle anzugeben.
Meldung der Lieferanten an Großanfallstellen |
Lieferant der Großanfallstelle |
GLN | Name |
| Straße | Nr. |
| PLZ | Ort | Staat |
Packstoff | gesamte an Großanfallstellen gelieferte Masse in kg |
Papier, Karton, Pappe, Wellpappe | |
Glas | |
Keramik | |
Metalle | |
Kunststoffe | |
Textile Faserstoffe | |
Getränkeverbundkarton | |
Sonstige Materialverbunde | |
Holz | |
Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis | |
Summe | |
Gelieferte Masse je Großanfallstelle |
Großanfallstelle | Packstoff | kg |
GLN | Name |
| Straße | Nr. |
| PLZ | Ort | Staat |
Großanfallstelle | Packstoff | kg |
GLN | Name |
| Straße | Nr. |
| PLZ | Ort | Staat |
Großanfallstelle | Packstoff | kg |
GLN | Name |
| Straße | Nr. |
| PLZ | Ort | Staat |
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