(5)Absatz 5,Bei Steinobstwein, Beerenwein und Zider sowie bei Obstperlwein, Kernobst-Schaumwein, Steinobstschaumwein, Beerenschaumwein und Glühmost ist die Angabe eines Bundeslandes oder einer näheren Herkunft unter den Bedingungen des § 15 Abs. 2 zulässig.Bei Steinobstwein, Beerenwein und Zider sowie bei Obstperlwein, Kernobst-Schaumwein, Steinobstschaumwein, Beerenschaumwein und Glühmost ist die Angabe eines Bundeslandes oder einer näheren Herkunft unter den Bedingungen des Paragraph 15, Absatz 2, zulässig.