Bundesrecht konsolidiert

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WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung § 8

Kurztitel

WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 145/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

14.06.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG-GZPV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Ausweisung der Gefahrenzonen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Als rote Gefahrenzonen sind jene Flächen auszuweisen, die durch gemäß Paragraph 5, Absatz 2, bestimmte Bemessungsereignisse mittlerer Wahrscheinlichkeit derart gefährdet sind, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Als rote Gefahrenzonen sind jedenfalls das Gewässerbett und folgende Flächen auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Bereiche möglicher Uferanbrüche unter Berücksichtigung der zu erwartenden Nachböschungen, Verwerfungen und Umlagerungen einschließlich dadurch ausgelöster Rutschungen,
    2. Ziffer 2
      Überflutungsbereiche, in welchen sich durch die Wassertiefe und die Strömungsverhältnisse einschließlich der Feststoffführung Gefährdungspotenziale ergeben,
    3. Ziffer 3
      Bereiche mit Flächenerosion, Erosionsrinnenbildung und Feststoffablagerungen,
    in denen die menschliche Gesundheit erheblich gefährdet ist oder mit schweren Beschädigungen oder Zerstörungen von Gebäuden und Anlagen zu rechnen ist. Rote Gefahrenzonen nach Ziffer eins, können auch außerhalb der Überflutungsflächen ausgewiesen werden, sofern sich dies auf Grund einer Bewertung nach Paragraph 6, ergibt.
  2. Absatz 2,Als gelbe Gefahrenzonen sind alle übrigen durch gemäß Paragraph 5, Absatz 2, bestimmte Bemessungsereignisse mittlerer Wahrscheinlichkeit gefährdeten Überflutungsflächen auszuweisen, in denen unterschiedliche Gefährdungen geringeren Ausmaßes oder Beeinträchtigungen der Nutzung für Siedlungs- und Verkehrszwecke auftreten können oder Beschädigungen von Bauobjekten und Verkehrsanlagen möglich sind.

Schlagworte

Siedlungszweck

Im RIS seit

16.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2014

Gesetzesnummer

20008876

Dokumentnummer

NOR40162775

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