Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik § 5

Kurztitel

Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 12/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 5,

Die im Paragraph eins, genannten Gewerbetreibenden verhalten sich gegenüber anderen Berufsangehörigen, oder Angehörigen anderer Berufe insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

  1. Ziffer eins
    eine Person, die zur selbstständigen Ausübung der betreffenden Tätigkeit befugt ist, nach dem äußeren Erscheinungsbild wie einen Selbstständigen mit der Ausführung von Arbeiten beauftragen, den Auftragnehmer nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Umstände jedoch als Arbeitnehmer beschäftigen oder
  2. Ziffer 2
    andere Berufsangehörige oder Angehörige anderer Berufe oder deren Leistungen in unsachlicher Weise herabsetzen oder
  3. Ziffer 3
    vorsätzlich oder grob fahrlässig als Planer oder Generalunternehmer zu Lasten des Auftragnehmers oder Subunternehmers grob mangelhafte Ausschreibungsunterlagen erstellen oder
  4. Ziffer 4
    Leistungen unter bewusster Missachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen und verantwortungsvollen Unternehmensführung oder ohne sachlich gerechtfertigte Gründe unter den Selbstkosten des Unternehmers erbringen.

Im RIS seit

24.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2014

Gesetzesnummer

20008763

Dokumentnummer

NOR40160719

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/12/P5/NOR40160719

Navigation im Suchergebnis