Bundesrecht konsolidiert

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Seen- und Fluss-Verkehrsordnung § 27

Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 98/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

16.04.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Veranstaltungen

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und sonstige Veranstaltungen, insbesondere solche, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen oder die Schifffahrt behindern oder gefährden können, sowie die mit solchen Veranstaltungen in Zusammenhang stehenden Proben und Übungen bedürfen einer behördlichen Bewilligung.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten und die Wahrung der Interessen des Naturschutzes und des Fremdenverkehrs gewährleistet sind, Jagd und Fischerei nicht wesentlich beeinträchtigt werden, sich allfällige Lärmbelästigungen in für Nichtbeteiligte zumutbaren Grenzen halten sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.
  3. Absatz 3,Sofern die Erfüllung der in Absatz 2, genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 oder Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 des Schifffahrtsgesetzes erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend
    1. Ziffer eins
      die Pflichten des Schiffsführers, der Besatzung und sonstiger Personen an Bord;
    2. Ziffer 2
      die Benutzung der Gewässer;
    3. Ziffer 3
      Anforderungen an Fahrzeuge;
    4. Ziffer 4
      Schiffsurkunden;
    5. Ziffer 5
      die Kennzeichen der Fahrzeuge;
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnung der Fahrzeuge;
    7. Ziffer 7
      die Fahrregeln;
    8. Ziffer 8
      die Regeln für das Stillliegen;
    9. Ziffer 9
      den Schifffahrtsbetrieb;
    10. Ziffer 10
      das Verhalten bei Sturmwarnung;
    11. Ziffer 11
      das Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten;
    12. Ziffer 12
      die Beschränkungen des Badens, Schwimmens und Sporttauchens;
    13. Ziffer 13
      den Schutz der Uferzone und
    14. Ziffer 14
      den Verkehr im Hafen
    Ausnahmen gestatten.

Schlagworte

Regulierungsbau, Aufsichtsdienst

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40149520

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