(1)Absatz eins,Zur Sicherung vor Missbräuchen ist von den an der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Beilagen (§ 1) Beteiligten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Eingabe nur von demjenigen elektronisch eingebracht werden kann, der in der Eingabe als Einbringer bezeichnet wird. Bei der Registrierung einer natürlichen Person als Einbringer bei einer Übermittlungsstelle ist von dieser die Identität des Einbringers zu prüfen.Zur Sicherung vor Missbräuchen ist von den an der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Beilagen (Paragraph eins,) Beteiligten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Eingabe nur von demjenigen elektronisch eingebracht werden kann, der in der Eingabe als Einbringer bezeichnet wird. Bei der Registrierung einer natürlichen Person als Einbringer bei einer Übermittlungsstelle ist von dieser die Identität des Einbringers zu prüfen.