Bundesrecht konsolidiert

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VfGH-elektronischer Verkehr-Verordnung § 1

Kurztitel

VfGH-elektronischer Verkehr-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 82/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 117/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

22.03.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VfGH-EVV

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten beim Verfassungsgerichtshof auf folgende Weise wirksam elektronisch eingebracht werden:
    1. Ziffer eins
      im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs,
    2. Ziffer 2
      über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes – ZustG,
    3. Ziffer 3
      im Wege des elektronischen Aktes oder
    4. Ziffer 4
      mit auf der Website www.vfgh.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern.
    E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

    Anmerkung, (1a)) Zur elektronischen Einbringung verpflichtete Einbringer (Paragraph 14 a, Absatz 4, VfGG) dürfen Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nur dann in gescannter Form einbringen, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.

  2. Absatz 2,Mit einem Schriftsatz vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Schriftsätze von Behörden sind mit Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) zu versehen. Gemäß Absatz eins, Ziffer 4, eingebrachte Schriftsätze sind mit einer Signatur gemäß Artikel 3, Ziffer 12, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.8.2014 Seite 73, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 257 vom 29.1.2015 Seite 19, zu versehen.
  3. Absatz 3,Wer Schriftsätze oder Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Absatz eins, Ziffer eins,) einbringt, hat sich hiefür einer auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekannt gemachten Übermittlungsstelle zu bedienen. Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 3,) entsprechen.
  4. Absatz 4,Hat die Übermittlungsstelle (Absatz 3,) die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen und den Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind.
  5. Absatz 5,Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Absatz eins, Ziffer eins,) eingebracht werden, haben den Anschriftcode des Einbringers zu enthalten. Paragraph 8, ERV 2021 findet sinngemäß Anwendung.

Im RIS seit

22.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2022

Gesetzesnummer

20008352

Dokumentnummer

NOR40242987

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/82/P1/NOR40242987

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