(1)Absatz eins,Die haushaltsleitenden Organe nach § 5 Abs. 1 BHG 2013 bzw. nach deren Maßgabe die Leiterinnen oder Leiter der haushaltsführenden Stellen haben monatlich ein von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgelegtes Entgelt (einschließlich Valorisierung) zu leisten, das auf Basis der Kriterien nach § 2 Abs. 2 bis 4 zu berechnen ist.Die haushaltsleitenden Organe nach Paragraph 5, Absatz eins, BHG 2013 bzw. nach deren Maßgabe die Leiterinnen oder Leiter der haushaltsführenden Stellen haben monatlich ein von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgelegtes Entgelt (einschließlich Valorisierung) zu leisten, das auf Basis der Kriterien nach Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 zu berechnen ist.