Bundesrecht konsolidiert

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Leistungsverrechnung für den IT-Betrieb des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes § 3

Kurztitel

Leistungsverrechnung für den IT-Betrieb des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 77/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

23.03.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LVRW-V

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Leistungsentgelt

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die haushaltsleitenden Organe nach Paragraph 5, Absatz eins, BHG 2013 bzw. nach deren Maßgabe die Leiterinnen oder Leiter der haushaltsführenden Stellen haben monatlich ein von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgelegtes Entgelt (einschließlich Valorisierung) zu leisten, das auf Basis der Kriterien nach Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 zu berechnen ist.
  2. Absatz 2,In Bezug auf das monatliche Entgelt nach Absatz eins, können von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auch unterjährig Anpassungen durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Änderungen in Bezug auf die Anzahl der IT-Anwendungen oder Schnittstellen sowie unterjährige Anpassungen in Bezug auf das monatliche Entgelt (Absatz 2,) sind im Zuge der Jahresendeabrechnung zu berücksichtigen und den haushaltsleitenden Organe nach Paragraph 5, Absatz eins, BHG 2013 bzw. nach deren Maßgabe den Leiterinnen oder Leitern der haushaltsführenden Stellen als Gutschrift oder Nachzahlung zu verrechnen.
  4. Absatz 4,Die Ausstellung der Rechnungen an die Organe der Haushaltsführung des Bundes nach Paragraph 5, Absatz eins, BHG 2013 betreffend die Leistungsverrechnung nach Paragraph 2, hat durch die BRZ GmbH als Zahlstelle zu erfolgen.

Im RIS seit

25.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2013

Gesetzesnummer

20008349

Dokumentnummer

NOR40148823

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/77/P3/NOR40148823

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