ab den Terminen in der folgenden Tabelle nur mehr verwendet werden, wenn der Motor einem Typ entspricht, der gemäß Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 59 vom 27.2.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/88/EU, ABl. Nr. L 305 vom 23.11.2011 S. 1, oder gemäß Richtlinie 2000/25/EG über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, ABl. Nr. L 173 vom 12.7.2000 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/87/EU, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2011 S. 1, typgenehmigt wurde und gemäß diesen Richtlinien gekennzeichnet ist:ab den Terminen in der folgenden Tabelle nur mehr verwendet werden, wenn der Motor einem Typ entspricht, der gemäß Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, Amtsblatt Nummer L 59 vom 27.2.1998 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/88/EU, Amtsblatt Nummer L 305 vom 23.11.2011 Seite 1, oder gemäß Richtlinie 2000/25/EG über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.7.2000 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/87/EU, Amtsblatt Nummer L 301 vom 18.11.2011 Seite 1, typgenehmigt wurde und gemäß diesen Richtlinien gekennzeichnet ist: