Bundesrecht konsolidiert

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VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 § 3

Kurztitel

VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 518/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 8/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

18.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwGH-AufwErsV

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 3,

Für die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren gilt:

  1. Ziffer eins
    Auf die nach den – gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden – Paragraphen 48, Absatz eins bis 3, 54 Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins und 56 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Die Höhe der nach dem – gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden – Paragraph 49, Absatz 4, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt:
    Der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und ein Mitbeteiligter haben als obsiegende Parteien zur Deckung der mit dem Aufenthalt am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen zusätzlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft (Aufenthaltskosten) Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale, dessen Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 29,50 Euro und auf ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich mit 50 Euro festgestellt wird. Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der Dauer der Reise acht Stunden nicht, besteht der Anspruch auf Verpflegskostenpauschale nur in halber Höhe; unterschreitet sie fünf Stunden, besteht kein Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale.

Im RIS seit

17.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2022

Gesetzesnummer

20008715

Dokumentnummer

NOR40160481

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/518/P3/NOR40160481

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