Bundesrecht konsolidiert

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BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 515/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 11/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.02.2015

Außerkrafttretensdatum

10.08.2016

Abkürzung

BVwG-EVV

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
    1. Ziffer eins
      im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
    2. Ziffer 2
      über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,;
    3. Ziffer 3
      im Wege des elektronischen Aktes;
    4. Ziffer 4
      im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
    5. Ziffer 5
      mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
    6. Ziffer 6
      mit Telefax.
    E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
  2. Absatz 2,Sofern Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen.
  3. Absatz 3,Beilagen zu Schriftsätzen sind als getrennte Anhänge einzubringen.
  4. Absatz 4,Schriftsätze von Behörden sind mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) zu versehen.
  5. Absatz 5,Wer Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Absatz eins, Ziffer eins,) einbringt, hat sich hiefür einer auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekanntgemachten Übermittlungsstelle zu bedienen.
  6. Absatz 6,Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen sowie das Datum (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit).
  8. Absatz 8,Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen sind mit dem Dateninhalt eingebracht, der entsprechend der Schnittstellenbeschreibung an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde.
  9. Absatz 9,Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Absatz eins, Ziffer eins,) eingebracht werden, haben den Anschriftcode des Einbringers zu enthalten. Paragraph 7, der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr – ERV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,, ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

30.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2016

Gesetzesnummer

20008720

Dokumentnummer

NOR40168376

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