Bundesrecht konsolidiert

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Grundbuchsgebührenverordnung § 3

Kurztitel

Grundbuchsgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 511/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGV

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Informationen zur Plausibilitätsprüfung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,In den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, GGG können die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben (Beschreibung des Vertragsobjekts) auch im Vertrag gemacht werden, soweit eingangs der Eingabe (bei den für die Gebührenermittlung bestimmten Angaben), bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, darauf verwiesen wird.
  2. Absatz 2,In den übrigen Fällen, in denen eine Bezifferung nach Paragraph eins, erforderlich ist, hat die Partei zur Prüfung der Plausibilität ihrer Angaben neben dem Wert des einzutragenden Rechts (Paragraph eins,) die nachfolgenden Informationen objektbezogen bei den für die Gebührenermittlung bestimmten Angaben anzuführen:
    1. Ziffer eins
      Fläche je Katastralgemeinde;
    2. Ziffer 2
      Wert je Quadratmeter;
    3. Ziffer 3
      Nutzungsart (Paragraph 4,);
    4. Ziffer 4
      Lagequalität bezogen auf die jeweilige Katastralgemeinde (Paragraph 5,);
    5. Ziffer 5
      Zustand des Bauwerks beziehungsweise des Wohnungseigentumsobjekts (Paragraph 6,).
  3. Absatz 3,Die Informationen nach Absatz 2, sind für jedes Objekt gesondert anzugeben, auch wenn die Übertragung mehrerer Objekte in einem einheitlichen Vorgang erfolgt ist. Mehrere Grundstücke können als ein Objekt zusammengefasst werden, wenn sie in derselben Katastralgemeinde liegen und die gleiche Nutzungsart (Paragraph 4,) aufweisen.

Im RIS seit

08.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Gesetzesnummer

20008731

Dokumentnummer

NOR40159468

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