Bundesrecht konsolidiert

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Grundbuchsgebührenverordnung § 10c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundbuchsgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 511/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 251/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10c

Inkrafttretensdatum

14.09.2016

Außerkrafttretensdatum

28.12.2021

Abkürzung

GGV

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Verständigung über die Entrichtung, Überweisung der Beträge

Paragraph 10 c,
  1. Absatz eins,Ab dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen hat die Abgabenbehörde die Justiz elektronisch zu verständigen, wenn die Eintragungsgebühr nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet wurde. Die Verständigung hat jeweils am ersten Arbeitstag des auf den Fälligkeitstag (Paragraph 13, Absatz eins, GrEStG 1987) viertfolgenden Monats zu erfolgen und zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben zum Parteienvertreter (Abgabenkontonummer, Name und Adresse);
    2. Ziffer 2
      die Abgabenart je Bundesland;
    3. Ziffer 3
      den Anmeldungszeitraum;
    4. Ziffer 4
      den nicht entrichteten Betrag.
    Gleichzeitig mit der Verständigung hat die Abgabenbehörde den betroffenen Betrag abzuschreiben.
  2. Absatz 2,Die Abgabenbehörde hat die in einem Monat entrichteten Eintragungsgebühren pro Bundesland in einem Gesamtbetrag an das Oberlandesgericht Wien (IBAN: AT110100000005460009 BIC: BUNDATWW) für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland, an das Oberlandesgericht Linz (IBAN: AT550100000005450002, BIC: BUNDATWW) für die Bundesländer Oberösterreich und Salzburg, an das Oberlandesgericht Graz (IBAN: AT430100000005470006, BIC: BUNDATWW) für die Bundesländer Steiermark und Kärnten, sowie an das Oberlandesgericht Innsbruck (IBAN: AT750100000005480003, BIC: BUNDATWW) für die Bundesländer Tirol und Vorarlberg weiterzuleiten.

Im RIS seit

22.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2021

Gesetzesnummer

20008731

Dokumentnummer

NOR40186771

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