Bundesrecht konsolidiert

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Grundbuchsgebührenverordnung § 10

Kurztitel

Grundbuchsgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 511/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.02.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGV

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Gebührenbefreiung

Paragraph 10,

Wird eine gänzliche Befreiung von den Eintragungsgebühren in Anspruch genommen, so sind die Angaben zum Wert des einzutragenden Rechts einschließlich der dafür erforderlichen Informationen und Bescheinigungen (Paragraphen eins, bis 6) nur im Auftrag des Gerichts zu machen, wenn es Zweifel am Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen hat.

Im RIS seit

08.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Gesetzesnummer

20008731

Dokumentnummer

NOR40159475

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