Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundbuchsgebührenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.02.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GGV
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Gebührenbefreiung
§ 10.Paragraph 10,
Wird eine gänzliche Befreiung von den Eintragungsgebühren in Anspruch genommen, so sind die Angaben zum Wert des einzutragenden Rechts einschließlich der dafür erforderlichen Informationen und Bescheinigungen (§§ 1 bis 6) nur im Auftrag des Gerichts zu machen, wenn es Zweifel am Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen hat. Wird eine gänzliche Befreiung von den Eintragungsgebühren in Anspruch genommen, so sind die Angaben zum Wert des einzutragenden Rechts einschließlich der dafür erforderlichen Informationen und Bescheinigungen (Paragraphen eins, bis 6) nur im Auftrag des Gerichts zu machen, wenn es Zweifel am Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen hat.
Im RIS seit
08.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015
Gesetzesnummer
20008731
Dokumentnummer
NOR40159475