Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitstelematikverordnung 2013 § 9

Kurztitel

Gesundheitstelematikverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 506/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 11/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

29.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTelV 2013

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Verarbeitung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann die technischen Voraussetzungen sowie die Nutzungsbedingungen für die Verarbeitung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes gemäß Paragraph 10, Absatz 7, GTelG 2012 im Internet veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Interessenten gemäß Paragraph 10, Absatz 7, GTelG 2012 haben bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die Übermittlung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes schriftlich zu beantragen. Darin haben sie zumindest:
    1. Ziffer eins
      den Umfang der Daten,
    2. Ziffer 2
      den genauen Zweck der Verarbeitung der Daten sowie
    3. Ziffer 3
      die Art der technischen Inanspruchnahme der Daten
    zu beschreiben.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes ist ausschließlich in Form eines Gesamtdatenbestandes sowie nur dann zulässig, wenn sich die Übermittlungsempfängerin/der Übermittlungsempfänger gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin schriftlich verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      den Datenbestand zumindest einmal innerhalb von drei Werktagen zu aktualisieren,
    2. Ziffer 2
      bei einer allfälligen Verknüpfung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes mit eigenen Daten sicherzustellen, dass die Prüfung von Identität und Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern ausschließlich anhand der vom eHealth-Verzeichnisdienst bereitgestellten Daten erfolgt (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, GTelG 2012) und
    3. Ziffer 3
      die Periodizität der Aktualisierung, die Protokollierung von Übermittlungen, die Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Ziffer 2, sowie zur Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß Absatz eins, in seinem IT-Sicherheitskonzept (Paragraph 8, GTelG 2012) verbindlich festzulegen.

Im RIS seit

30.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20008732

Dokumentnummer

NOR40267991

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/506/P9/NOR40267991

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