Bundesrecht konsolidiert

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Festlegung sonstiger Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz § 1

Kurztitel

Festlegung sonstiger Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 502/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Sonstige Grenzübergangsstellen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die in den Anlagen A bis H angeführten Stellen oder Gebiete des österreichischen Bundesgebietes werden als sonstige Grenzübergangsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GrekoG festgelegt.
  2. Absatz 2,Die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang der jeweiligen sonstigen Grenzübergangsstelle werden ebenfalls in den Anlagen A bis H festgelegt.
  3. Absatz 3,Die angeführten sonstigen Grenzübergangsstellen sind geordnet nach dem jeweiligen Nachbarland der Republik Österreich in das die sonstigen Grenzübergangsstellen führen, in den Anlagen A bis H jeweils in alphabetischer Reihenfolge abgebildet:
    1. Ziffer eins
      Anlage A: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Bundesrepublik Deutschland;
    2. Ziffer 2
      Anlage B: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu dem Fürstentum Liechtenstein;
    3. Ziffer 3
      Anlage C: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Republik Italien;
    4. Ziffer 4
      Anlage D: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Republik Slowenien;
    5. Ziffer 5
      Anlage E: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
    6. Ziffer 6
      Anlage F: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Slowakischen Republik;
    7. Ziffer 7
      Anlage G: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Tschechischen Republik;
    8. Ziffer 8
      Anlage H: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu Ungarn.

Im RIS seit

20.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014

Gesetzesnummer

20008753

Dokumentnummer

NOR40160497

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