Bundesrecht konsolidiert

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BFA-G-Durchführungsverordnung § 2

Kurztitel

BFA-G-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 453/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFA-G-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verwaltungsabgaben für die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation an andere als die in Paragraph 5, Absatz 6, BFA-G genannten Behörden oder Personen, die die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation in Anspruch nehmen wollen, erfolgt im Datenfernverkehr. Für die Möglichkeit der Auskunftserteilung wird pauschal pro Halbjahr und bekannt gegebenem Benützer als Verwaltungsabgabe ein Betrag von 60 Euro festgesetzt.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit anderen als den in Paragraph 5, Absatz 6, BFA-G genannten Behörden oder Personen, die die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation in Anspruch nehmen wollen, einen Nutzungsvertrag abzuschließen, in dem jedenfalls festzuhalten ist, dass nur die nach Absatz eins, bekannt gegebenen Benutzer Zugriffe auf die Daten der Dokumentation vornehmen dürfen.

Im RIS seit

03.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026

Gesetzesnummer

20008710

Dokumentnummer

NOR40159177

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/453/P2/NOR40159177

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