Bundesrecht konsolidiert

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Beschussverordnung 2013 § 11

Kurztitel

Beschussverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 445/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

17.12.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Kontrolle der Funktionssicherheit umfasst die Prüfung der zuverlässigen Funktion des Lade- und Entlademechanismus, der Verschlusseinrichtung, des Schlosses, der Sicherung und der Spann- und Zündeinrichtung.
  2. Absatz 2,Bei Handfeuerwaffen für Patronen mit Kleinschrot ist bei der Kontrolle der Funktionssicherheit auf die besonderen Eigenschaften dieser Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen. Unter Handfeuerwaffen für Patronen mit Kleinschrot sind Kurzwaffen zu verstehen, aus denen nur Patronen verschossen werden können, deren Geschoße aus metallischem Kleinschrot mit einem Durchmesser kleiner als 2 mm bestehen.
  3. Absatz 3,Bei ehemals automatischen Handfeuerwaffen, welche auf Grund eines Umbaus nunmehr halbautomatische Waffen oder Handrepetierer sind (zB ehemals militärische Waffen), ist zu überprüfen, ob ein Rückbau zu automatischen Waffen nicht mehr möglich ist.
  4. Absatz 4,Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen (besonders betreffend die ausreichende Verriegelungsfläche und den Belastungsquerschnitt im Zusammenhang mit der Materialfestigkeit), Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie Aufbauchungen des Laufes und des Patronenlagers.
  5. Absatz 5,In Verschlussgehäusen eingelassene Fernrohrfußplatten (zB Mauser Mod. 98) sind zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Wanddicke des Gehäuses im Laufgewindebereich 2,30 mm nicht unterschreitet (ausgehend vom Nenndurchmesser des Gewindes und dem Durchmesser der Ausdrehung für die Verschlusswarzen) und
    2. Ziffer 2
      die hinterste Ecke einer Schwalbenschwanzdurchfräsung die obere Gehäuseverriegelungsfläche nicht überlappt.

Schlagworte

Lademechanismus, Spanneinrichtung

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158903

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