Bundesrecht konsolidiert

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Beschussverordnung 2013 § 1

Kurztitel

Beschussverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 445/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.12.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erprobung der in Absatz 2, angeführten Handfeuerwaffen, bei der Erprobung der in Absatz 3, angeführten höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sowie beim Anbringen der Beschusszeichen an diesen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Handfeuerwaffen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, des Beschussgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      Feuerwaffen: Geräte, bei denen durch den, durch die Verbrennung von Treibmitteln entstehenden Gasdruck Geschoße durch einen Lauf getrieben werden; dazu zählen insbesondere:
      1. Litera a
        Gewehre (Langwaffen): Flinten, Büchsen;
      2. Litera b
        Faustfeuerwaffen (Kurzwaffen): Revolver, Pistolen;
    2. Ziffer 2
      Schussapparate: tragbare Geräte für gewerbliche, industrielle oder technische Zwecke, bei denen durch den, durch die Verbrennung von Treibmitteln entstehenden Gasdruck, Geschoße oder andere mechanische Teile angetrieben werden; dazu zählen insbesondere:
      1. Litera a
        Schlachtschussapparate;
      2. Litera b
        Bolzensetzgeräte
    3. Ziffer 3
      Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen: Geräte, die nicht zum Verschießen eines Geschoßes konstruiert sind;
    4. Ziffer 4
      Böller: Prangerstutzen, Salutkanonen, usw.
  3. Absatz 3,Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, des Beschußgesetzes sind fertige Läufe, Verschlüsse, als Patronenlager dienende Trommeln sowie alle dem Gasdruck unmittelbar ausgesetzten Teile einer Handfeuerwaffe.
  4. Absatz 4,Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:
    1. Ziffer eins
      Handfeuerwaffen gemäß Absatz 2 und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen gemäß Absatz 3,, die von einer Streitkraft verwendet oder durch diese oder in deren Auftrag hergestellt oder instand gesetzt worden sind und für deren Zwecke Verwendung finden;
    2. Ziffer 2
      Handfeuerwaffen gemäß Absatz 2 und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen gemäß Absatz 3,, welche vor dem 1. Januar 1900 gefertigt wurden und die ausschließlich Dekorationszwecken dienen oder nur wegen ihres Kunst- oder Sammelwertes aufbewahrt werden.
  5. Absatz 5,Die Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen, welche in einem anderen Mitgliedstaat des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen, Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1971, in der Fassung des Artikels römisch zwei des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1984,, hergestellt wurden, unterliegt grundsätzlich nicht den Bestimmungen dieser Verordnung; sie kann vom Beschussamt nur in jenem Fall vorgenommen werden, wenn das Beschussamt des anderen Mitgliedstaates darum ersucht und bestätigt, dass technische Gründe vorliegen, welche eine Erprobung dort nicht möglich machen.

Schlagworte

Alarmwaffe, Schreckschusswaffe, Kunstwert

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158893

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