Bundesrecht konsolidiert

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Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013 § 1

Kurztitel

Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 436/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 334/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PAktPBV

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

Abs. 1 bis 3 und 5: zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 2

Text

Allgemeines

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Prüfaktuar hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) einen gesonderten Prüfbericht gemäß Paragraph 21 e, Absatz 5, PKG zu erstellen. Der Prüfbericht hat nachstehender Gliederung zu entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Kapitel 1: Grundlagen der Prüfung;
    2. Ziffer 2
      Kapitel 2: Anwartschafts- und Leistungsberechtigte;
    3. Ziffer 3
      Kapitel 3: Veranlagungsergebnis;
    4. Ziffer 4
      Kapitel 4: Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung;
    5. Ziffer 5
      Kapitel 5: Versicherungstechnisches Ergebnis;
    6. Ziffer 6
      Kapitel 6: Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
    7. Ziffer 7
      Kapitel 7: Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk.
  2. Absatz 2,Dem Prüfbericht gemäß Absatz eins, ist eine Untergliederung gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 2 zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 (FJMV 2019), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2018,, nach Maßgabe von Absatz 3, anzuschließen.
  3. Absatz 3,Die mit römischen Zahlen bezeichneten Posten der Anlage 2 zur FJMV 2019, sind mit Ausnahme der Posten A.I. und A.III. entsprechend der nachstehenden Aufstellung zu untergliedern, wobei sämtliche Positionen in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile aufzuteilen sind:
    1. Ziffer eins
      Anwartschaftsberechtigte;
      1. Litera a
        Beitragsempfänger;
      2. Litera b
        Beitragsfreie;
    2. Ziffer 2
      Leistungsberechtigte;
      1. Litera a
        Alterspensionisten;
      2. Litera b
        Invaliditätspensionisten;
      3. Litera c
        Witwen-/Witwerpensionisten;
      4. Litera d
        Waisenpensionisten.
  4. Absatz 4,Die Untergliederung der Posten zur Schwankungsrückstellung ist nur insoweit vorzunehmen, als dies nach Art der Führung der Schwankungsrückstellung (individuell oder global) möglich ist.
  5. Absatz 5,Der Prüfbericht gemäß Absatz eins,, die Untergliederung gemäß Absatz 2 und der Prüfbericht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, sind der FMA konform zum PDF/A2-Format nach Maßgabe der von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) herausgegebenen Norm ISO 19005-2-2011 auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die PDF-Dokumente sind ohne Einschränkungen der Funktionalität zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Die aufgrund dieser Verordnung jährlich vorzulegenden Prüfberichte berühren nicht die Pflicht des Prüfaktuars unterjährig seine Prüfungstätigkeit auszuüben.
  7. Absatz 7,Soweit in einer VRG nach dieser Verordnung geforderte Angaben aufgrund des Charakters einer VRG von vornherein nicht relevant sind, können diese Angaben unter Hinweis auf diesen Umstand entfallen.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter, Arbeitgeberanteil

Im RIS seit

19.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

20008701

Dokumentnummer

NOR40210151

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/436/P1/NOR40210151

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