Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PAktPBV
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Abs. 1 bis 3 und 5: zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 2
Text
Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Prüfaktuar hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) einen gesonderten Prüfbericht gemäß § 21e Abs. 5 PKG zu erstellen. Der Prüfbericht hat nachstehender Gliederung zu entsprechen:Der Prüfaktuar hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) einen gesonderten Prüfbericht gemäß Paragraph 21 e, Absatz 5, PKG zu erstellen. Der Prüfbericht hat nachstehender Gliederung zu entsprechen:
Kapitel 1: Grundlagen der Prüfung;
Kapitel 2: Anwartschafts- und Leistungsberechtigte;
Kapitel 3: Veranlagungsergebnis;
Kapitel 4: Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung;
Kapitel 5: Versicherungstechnisches Ergebnis;
Kapitel 6: Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
Kapitel 7: Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk.
(2)Absatz 2,Dem Prüfbericht gemäß Abs. 1 ist eine Untergliederung gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 2 zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 (FJMV 2019), BGBl. II Nr. 333/2018, nach Maßgabe von Abs. 3 anzuschließen.Dem Prüfbericht gemäß Absatz eins, ist eine Untergliederung gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 2 zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 (FJMV 2019), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2018,, nach Maßgabe von Absatz 3, anzuschließen. (3)Absatz 3,Die mit römischen Zahlen bezeichneten Posten der Anlage 2 zur FJMV 2019, sind mit Ausnahme der Posten A.I. und A.III. entsprechend der nachstehenden Aufstellung zu untergliedern, wobei sämtliche Positionen in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile aufzuteilen sind:
Anwartschaftsberechtigte;
Leistungsberechtigte;
Invaliditätspensionisten;
Witwen-/Witwerpensionisten;
(4)Absatz 4,Die Untergliederung der Posten zur Schwankungsrückstellung ist nur insoweit vorzunehmen, als dies nach Art der Führung der Schwankungsrückstellung (individuell oder global) möglich ist.
(5)Absatz 5,Der Prüfbericht gemäß Abs. 1, die Untergliederung gemäß Abs. 2 und der Prüfbericht gemäß § 10 Abs. 1 sind der FMA konform zum PDF/A2-Format nach Maßgabe der von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) herausgegebenen Norm ISO 19005-2-2011 auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die PDF-Dokumente sind ohne Einschränkungen der Funktionalität zu übermitteln.Der Prüfbericht gemäß Absatz eins,, die Untergliederung gemäß Absatz 2 und der Prüfbericht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, sind der FMA konform zum PDF/A2-Format nach Maßgabe der von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) herausgegebenen Norm ISO 19005-2-2011 auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die PDF-Dokumente sind ohne Einschränkungen der Funktionalität zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Die aufgrund dieser Verordnung jährlich vorzulegenden Prüfberichte berühren nicht die Pflicht des Prüfaktuars unterjährig seine Prüfungstätigkeit auszuüben.
(7)Absatz 7,Soweit in einer VRG nach dieser Verordnung geforderte Angaben aufgrund des Charakters einer VRG von vornherein nicht relevant sind, können diese Angaben unter Hinweis auf diesen Umstand entfallen.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter, Arbeitgeberanteil
Im RIS seit
19.12.2018
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024
Gesetzesnummer
20008701
Dokumentnummer
NOR40210151