Bundesrecht konsolidiert

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Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 376/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 308/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 308/2014

Titel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes erlassen wird
StF: BGBl. II Nr. 376/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 19. November 2013 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Schlagworte

Arbeitnehmerin

Im RIS seit

29.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014

Gesetzesnummer

20008663

Dokumentnummer

NOR40158609

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