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Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 § 2

Kurztitel

Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 378/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

26.11.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeilbÜV 2013

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Überprüfungsverpflichtung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Das Seilbahnunternehmen hat zeitgerecht zu veranlassen, dass seine Seilbahnen innerhalb der Fristen gemäß Paragraph 3, dieser Verordnung einer wiederkehrenden Überprüfung bzw. ergänzenden Überprüfungen unterzogen werden. Innerhalb dieser Fristen stattgefundene behördliche Überprüfungen gemäß Paragraph 50, SeilbG 2003, die im Umfang der Anlage 1 dieser Verordnung erfolgt sind, ersetzen die jeweils fälligen wiederkehrenden Überprüfungen. Ergänzende Überprüfungen sind davon nicht betroffen.
  2. Absatz 2,Für wiederkehrende Überprüfungen sind Seilbahnüberprüfungsstellen heranzuziehen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen können diese wiederkehrenden Überprüfungen nach der erstmaligen Durchführung auch durch fachkundige Personen gemäß Anlage 3 dieser Verordnung in abwechselnder Reihenfolge mit Seilbahnüberprüfungsstellen erfolgen. Bei Schleppliften mit niederer Seilführung können die Hersteller der Anlagen an die Stelle der Seilbahnüberprüfungsstellen treten.
  3. Absatz 3,Für ergänzende Überprüfungen sind die im Abschnitt 2 der Anlage 2 dieser Verordnung festgelegten Prüfer heranzuziehen.

Im RIS seit

09.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

20008662

Dokumentnummer

NOR40176323

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