Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt die Zulässigkeit der Durchführung von Ein- und Ausflügen nach bzw. von auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern von bzw. nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, sowie von bzw. nach Staaten, die zwar der Europäischen Union angehören, jedoch nicht Vertragsstaaten gemäß § 1 Abs. 6 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996 sind. Diese Verordnung regelt die Zulässigkeit der Durchführung von Ein- und Ausflügen nach bzw. von auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern von bzw. nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, sowie von bzw. nach Staaten, die zwar der Europäischen Union angehören, jedoch nicht Vertragsstaaten gemäß Paragraph eins, Absatz 6, des Grenzkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996, sind.