Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebarungsstatistik-VO 2014
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
19.02.2026
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Kosten
§ 11.Paragraph 11,
Der Bundesanstalt Statistik Österreich wird der mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundene und nicht im Pauschalbetrag des § 32 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 gedeckte Mehraufwand im Jahre 2013 in Höhe von 294 842 Euro, im Jahre 2014 in Höhe von 442 881 Euro und ab dem Jahr 2015 jährlich in Höhe von 573 763 Euro abgegolten. Der Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelten „Verbraucherpreisindex 2010“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2015 die Ausgangsbasis bildet. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Der der Erhöhung oder Verminderung zugrundeliegende Indexwert gilt für die nächste Berechnung als Basiszahl. Der Bundesanstalt Statistik Österreich wird der mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundene und nicht im Pauschalbetrag des Paragraph 32, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 gedeckte Mehraufwand im Jahre 2013 in Höhe von 294 842 Euro, im Jahre 2014 in Höhe von 442 881 Euro und ab dem Jahr 2015 jährlich in Höhe von 573 763 Euro abgegolten. Der Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelten „Verbraucherpreisindex 2010“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2015 die Ausgangsbasis bildet. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Der der Erhöhung oder Verminderung zugrundeliegende Indexwert gilt für die nächste Berechnung als Basiszahl.
Im RIS seit
18.11.2013
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
20008640
Dokumentnummer
NOR40158313