Bundesrecht konsolidiert

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Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung § 5

Kurztitel

Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 334/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Nationales Referenzlabor

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Nationales Referenzlabor für IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose ist das Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der AGES. Seine Aufgaben sind in Anhang B angeführt.
  2. Absatz 2,Blutproben, die kein eindeutig negatives Ergebnis aufweisen, sind zur endgültigen Ergebnisfestlegung gemäß Absatz 3, an das Nationale Referenzlabor weiterzuleiten.
  3. Absatz 3,Die endgültige Ergebnisfestlegung zu den Proben durch das Nationale Referenzlabor hat zu lauten:
    1. Ziffer eins
      „positiv“, wenn auf eine Infektion des Tieres mit dem jeweiligen Erreger oder auf eine Impfung gegen den Erreger zu schließen ist,
    2. Ziffer 2
      „negativ“, wenn eine Infektion des Tieres mit dem jeweiligen Erreger auszuschließen ist und
    3. Ziffer 3
      „zweifelhaft“, wenn eine Infektion des Tieres mit dem jeweiligen Erreger nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
    Bei der Ergebnisfestlegung nicht eindeutig negativer Blutproben ist zur Beantwortung der Frage, ob der Erreger im Bestand vorhanden ist, die Verwendung aller entsprechend validierten und wissenschaftlich anerkannten Untersuchungsmethoden, die von der Europäischen Union (EU) oder der OIE vorgesehen sind, zulässig. Ebenso können zusätzliche Blutproben in dem Ausmaß angefordert werden, wie dies für eine endgültige Festlegung erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Das Nationale Referenzlabor hat bei nicht eindeutig negativen Blutproben zusätzlich zur elektronischen Übermittlung durch die Untersuchungsstelle im Wege des VIS das endgültige Ergebnis dieser Festlegung der jeweiligen Einsenderin bzw. dem jeweiligen Einsender sowie abschriftlich der einsendenden Untersuchungsstelle, der zuständigen Amtstierärztin bzw. dem zuständigen Amtstierarzt sowie dem Landeshauptmann zu übermitteln.

Im RIS seit

11.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013

Gesetzesnummer

20008635

Dokumentnummer

NOR40158105

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