Kennzeichnung unverpackter kosmetischer Mittel
§ 3.Paragraph 3,
Die Kennzeichnung unverpackter kosmetischer Mittel hat im Sinne von Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zu erfolgen und ist auf der Ware durch Anhängerzettel, Aufkleber oder in ähnlicher Form anzubringen. § 2 gilt sinngemäß. Die Kennzeichnung unverpackter kosmetischer Mittel hat im Sinne von Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, zu erfolgen und ist auf der Ware durch Anhängerzettel, Aufkleber oder in ähnlicher Form anzubringen. Paragraph 2, gilt sinngemäß.