Kennzeichnung verpackter kosmetischer Mittel
§ 2.Paragraph 2,
Die in Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und f der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 genannten Angaben sind in deutscher Sprache anzuführen. Die in Artikel 19, Absatz eins, Litera b, c, d und f der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, genannten Angaben sind in deutscher Sprache anzuführen.