Bundesrecht konsolidiert

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Schiedskommissionsverordnung 2014 § 7

Kurztitel

Schiedskommissionsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 325/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchKV 2014

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Mündliche Verhandlung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die paritätische Schiedskommission hat in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Gegenschrift oder nach Ablauf der für die Erstattung einer Gegenschrift eingeräumten Frist
    1. Ziffer eins
      auf Grund der Aktenlage in der Sache selbst zu entscheiden oder
    2. Ziffer 2
      zu beschließen, welche Beweise aufzunehmen sind und ob sogleich eine mündliche Verhandlung anzuberaumen ist.
  2. Absatz 2,Die Ladungen zur mündlichen Verhandlung sind spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Ladung der Mitglieder der paritätischen Schiedskommission hat den Zusatz zu enthalten, dass im Falle der Verhinderung hievon ehestens die Geschäftsstelle (Paragraph 4,) zu verständigen ist.
  3. Absatz 3,Alle Mitglieder der paritätischen Schiedskommission sind berechtigt, an die Parteien, Zeuginnen/Zeugen und Sachverständigen zur Feststellung des Sachverhaltes geeignete Fragen zu stellen. Dieses Recht steht auch den Parteien zu.

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019

Gesetzesnummer

20008624

Dokumentnummer

NOR40157596

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