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Schiedskommissionsverordnung 2014 § 10
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 9 am 08.10.2026
§ 11 am 08.10.2026
Alle Fassungen
§ 10 heute
§ 10 gültig ab 01.01.2014
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Schiedskommissionsverordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 325/2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchKV 2014
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Beschlussfassung
§ 10.
Paragraph 10,
(1)
Absatz eins,
Die Beschlussfähigkeit der paritätischen Schiedskommission ist gegeben, wenn alle Kommissionsmitglieder während der allfälligen mündlichen Verhandlung, während der Beratung und Beschlussfassung anwesend waren.
(2)
Absatz 2,
Die paritätische Schiedskommission hat in Abwesenheit der Parteien auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die/Der Vorsitzende hat ihre/seine Stimme zuletzt abzugeben. Über die Beratung und Beschlussfassung ist eine gesonderte Niederschrift zu führen, die von der/vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.
Im RIS seit
07.11.2013
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019
Gesetzesnummer
20008624
Dokumentnummer
NOR40157599
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/325/P10/NOR40157599
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