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Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 324/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

PStG-DV 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

2. Abschnitt
Geburt

Anzeige und Eintragung der Geburt

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Für die Anzeige der Geburt nach Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz PStG 2013 sind die Vordrucke nach Anlage 1 und 1a dieser Verordnung zu verwenden. Die Anlage 1a ist durch die Personenstandsbehörde an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Die Anzeige der Geburt nach Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz PStG 2013 hat inhaltlich den Vorgaben der Anlage 1 und 1a zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Die mit der Pflege und Erziehung betraute Person hat spätestens eine Woche nach der Geburt vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Erklärung über die Vornamensgebung;
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde der Eltern, wenn die Eltern nicht verheiratet waren die Geburtsurkunde der Mutter und die letzte Heiratsurkunde der Mutter im Zusammenhang mit Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
    3. Ziffer 3
      den Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern;
    4. Ziffer 4
      den Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern bei Wohnsitz im Ausland;
    5. Ziffer 5
      die Geburtsbestätigung, wenn die Geburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt, der Hebamme oder dem Arzt, der bei der Geburt Beistand geleistet hat, angezeigt worden ist.
  3. Absatz 3,Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Absatz 2, besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR, Paragraph 44, PStG 2013), in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, Paragraph 56 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,), festgestellt werden können.
  4. Absatz 4,Können die für die Eintragung der Geburt (Paragraph 11, PStG 2013) erforderlichen Daten durch die in Absatz 2 und 3 genannten Urkunden nicht ausreichend nachgewiesen werden, hat die Behörde weitere Nachweise einzufordern.
  5. Absatz 5,Können Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschafft werden, sind erforderliche Nachweise amtswegig zu erheben. Jedermann, der über notwendige Unterlagen oder Informationen verfügt, ist verpflichtet, die Behörde dabei zu unterstützen.
  6. Absatz 6,Sofern das Religionsbekenntnis nicht bereits bei der Anzeige der Geburt bekanntgegeben wurde, hat die Personenstandsbehörde auf die Möglichkeit der freiwilligen Bekanntgabe des Religionsbekenntnisses hinzuweisen.

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40157683

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