Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.04.2017
Außerkrafttretensdatum
24.05.2018
Abkürzung
PStG-DV 2013
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Berichtigung
§ 14.Paragraph 14,
Erhebt der Betroffene in einem amtswegig eingeleiteten Berichtigungsverfahren Einwände oder wird einem Antrag auf Berichtigung nach § 42 Abs. 3 PStG 2013 nicht stattgegeben, hat die Personenstandsbehörde darüber mit Bescheid abzusprechen. Erhebt der Betroffene in einem amtswegig eingeleiteten Berichtigungsverfahren Einwände oder wird einem Antrag auf Berichtigung nach Paragraph 42, Absatz 3, PStG 2013 nicht stattgegeben, hat die Personenstandsbehörde darüber mit Bescheid abzusprechen.
Im RIS seit
05.04.2017
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20008627
Dokumentnummer
NOR40191897