Bundesrecht konsolidiert

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Eichgebührenverordnung 2013 § 7

Kurztitel

Eichgebührenverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 311/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EGVO 2013

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Versäumnisgebühren

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif E Abs. l ist zu entrichten, wenn die für einen bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Amtshandlung am Herstellungs- oder Aufstellungsort oder in einer Abfertigungsstelle
    1. Ziffer eins
      nicht begonnen werden kann oder
    2. Ziffer 2
      abgebrochen werden muss oder
    3. Ziffer 3
      nur verspätet begonnen werden kann oder
    4. Ziffer 4
      unterbrochen werden muss,
    weil der Antragsteller die vorgeschriebenen Vorbereitungen (z. B. Bereitstellen des gereinigten Messgerätes oder Messgeräteteiles, Bereitstellen von Eichmitteln und Arbeitshilfe) aus seinem Verschulden unzureichend oder nicht rechtzeitig getroffen hat.
  2. Absatz 2,Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif E Absatz 2, ist zu entrichten, wenn ein Antrag auf Durchführung einer Amtshandlung zurückgezogen wurde, nachdem mit dieser begonnen worden ist; bei auswärtigen Amtshandlungen jedoch, nachdem die Reisebewegung des betrauten Organwalters begonnen hat.

Schlagworte

Herstellungsort

Im RIS seit

24.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013

Gesetzesnummer

20008619

Dokumentnummer

NOR40157359

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