(3)Absatz 3,Vor Antritt der Tätigkeit als Betriebsleiter, Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung ist die Zuverlässigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, bei Personen, die bisher ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Stellen des jeweiligen Staates, sowie durch eine Erklärung gemäß § 15a Z 4 EisbG nachzuweisen.Vor Antritt der Tätigkeit als Betriebsleiter, Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung ist die Zuverlässigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, bei Personen, die bisher ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Stellen des jeweiligen Staates, sowie durch eine Erklärung gemäß Paragraph 15 a, Ziffer 4, EisbG nachzuweisen.