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Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung § 11

Kurztitel

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 31/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbEPV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Prüfungen

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Vor Prüfungsbeginn hat sich der sachverständige Prüfer von der Identität der zu prüfenden Person zu überzeugen und auf der Teilnahmebestätigung den Prüfungsbeginn durch Anführung des Datums und des Namens des sachverständigen Prüfers zu dokumentieren. Der sachverständige Prüfer hat weiters an Hand der Teilnahmebestätigung und des Lehrplanes zu kontrollieren, ob die zu prüfende Person die für die Prüfung erforderliche Ausbildung der allgemeinen Fachkenntnisse zumindest in jenem Umfang, der sich aus dem 3. Abschnitt ergibt, und gegebenenfalls die zusätzlich erforderliche Ausbildung der infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkennnisse abgeschlossen hat.
  2. Absatz 2,Die Themenstellungen bei einer Prüfung haben den allgemeinen Fachkenntnissen, den erforderlichen infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnissen und den Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung und die Erfordernisse des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf einer Eisenbahn zu entsprechen und sind vom sachverständigen Prüfer in ihren wesentlichen Zügen vor der Prüfung vorzubereiten.
  3. Absatz 3,Im Rahmen einer Prüfung zum Nachweis der Ausweitung der infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse sind allgemeine Fachkenntnisse nur so weit zu prüfen, als diese im unmittelbaren Zusammenhang mit der Überprüfung der erweiterten infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse stehen.

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20008234

Dokumentnummer

NOR40147300

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