Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
ZASS-Ausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 48
Inkrafttretensdatum
27.06.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZASS-AV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Bestätigung über die Ergänzungsausbildung
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 11 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Abs. 1 ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3)Absatz 3,Die Österreichische Zahnärztekammer hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsausbildung,
die gemäß § 44 Abs. 2 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung unddie gemäß Paragraph 44, Absatz 2, ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß § 44 Abs. 3.den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß Paragraph 44, Absatz 3,
(4)Absatz 4,Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
Schlagworte
Nostrifikantin
Im RIS seit
28.06.2024
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Gesetzesnummer
20008593
Dokumentnummer
NOR40262727