Bundesrecht konsolidiert

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ZASS-Ausbildungsverordnung § 3

Kurztitel

ZASS-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 283/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZASS-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt
Rahmenbedingungen für die Ausbildung

Leitung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Rechtsträger eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz hat für die Ausbildung eine/n Leiter/in und eine/n stellvertretende/n Leiter/in zu bestellen, die über eine Berufsberechtigung als Angehörige/r des zahnärztlichen Berufs verfügen.
  2. Absatz 2,Der Lehrgangsleitung obliegt die organisatorische und fachspezifische Leitung. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen Ausbildung;
    2. Ziffer 2
      Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Unterrichtsfächern;
    3. Ziffer 3
      Rückkoppelung mit den Ausbildungsverantwortlichen an den Dienstorten der Teilnehmer/innen;
    4. Ziffer 4
      Personalführung über die Lehr- und Fachkräfte und das sonstige Personal des Lehrgangs;
    5. Ziffer 5
      Organisation und Koordination der und Mitwirkung bei der Aufnahme der Teilnehmer/innen in den Lehrgang sowie Mitwirkung beim Ausschluss aus dem Lehrgang;
    6. Ziffer 6
      Anrechnung von Prüfungen und praktischen Übungen;
    7. Ziffer 7
      Organisation, Koordination und Vorsitz von kommissionellen Prüfungen;
    8. Ziffer 8
      Erstellen einer Lehrgangsordnung.

Schlagworte

Lehrkraft, Leiterin, Teilnehmerin

Im RIS seit

04.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2013

Gesetzesnummer

20008593

Dokumentnummer

NOR40156442

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