Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
ZASS-Ausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.10.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZASS-AV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Abschnitt
Rahmenbedingungen für die Ausbildung
Leitung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz hat für die Ausbildung eine/n Leiter/in und eine/n stellvertretende/n Leiter/in zu bestellen, die über eine Berufsberechtigung als Angehörige/r des zahnärztlichen Berufs verfügen.
(2)Absatz 2,Der Lehrgangsleitung obliegt die organisatorische und fachspezifische Leitung. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen Ausbildung;
Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Unterrichtsfächern;
Rückkoppelung mit den Ausbildungsverantwortlichen an den Dienstorten der Teilnehmer/innen;
Personalführung über die Lehr- und Fachkräfte und das sonstige Personal des Lehrgangs;
Organisation und Koordination der und Mitwirkung bei der Aufnahme der Teilnehmer/innen in den Lehrgang sowie Mitwirkung beim Ausschluss aus dem Lehrgang;
Anrechnung von Prüfungen und praktischen Übungen;
Organisation, Koordination und Vorsitz von kommissionellen Prüfungen;
Erstellen einer Lehrgangsordnung.
Schlagworte
Lehrkraft, Leiterin, Teilnehmerin
Im RIS seit
04.10.2013
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Gesetzesnummer
20008593
Dokumentnummer
NOR40156442