Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

ZASS-Ausbildungsverordnung § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ZASS-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 283/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

26.06.2024

Abkürzung

ZASS-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeiten

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Wird die kommissionelle Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf diese zweimal vor der Prüfungskommission wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Die erste Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung ist innerhalb von drei Monaten nach der ersten kommissionellen Abschlussprüfung, die zweite Wiederholung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Termin der ersten Wiederholung vorzusehen.
  3. Absatz 3,Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung sind von der Lehrgangsleitung festzusetzen.
  4. Absatz 4,Wird die zweite Wiederholungsprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, scheidet der/die Teilnehmer/in automatisch aus dem Lehrgang aus. Die theoretische Ausbildung kann gemäß Paragraph 27, wiederholt werden.

Schlagworte

Teilnehmerin

Im RIS seit

04.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

20008593

Dokumentnummer

NOR40156465

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/283/P26/NOR40156465

Navigation im Suchergebnis