Bundesrecht konsolidiert

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Arzneispezialitätenregister 2013 § 3

Kurztitel

Arzneispezialitätenregister 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 277/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

24.09.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 3,

Die Veröffentlichungen gemäß Paragraph 2, sind unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Rechtswirksamkeit der Zulassung bzw. Registrierung der Arzneispezialität oder der Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport, deren Änderung, Übertragung oder Aufhebung auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vorzunehmen.

Im RIS seit

23.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2013

Gesetzesnummer

20008583

Dokumentnummer

NOR40156242

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