Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arzneispezialitätenregister 2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
24.09.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Veröffentlichungen gemäß § 2 sind unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Rechtswirksamkeit der Zulassung bzw. Registrierung der Arzneispezialität oder der Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport, deren Änderung, Übertragung oder Aufhebung auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vorzunehmen. Die Veröffentlichungen gemäß Paragraph 2, sind unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Rechtswirksamkeit der Zulassung bzw. Registrierung der Arzneispezialität oder der Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport, deren Änderung, Übertragung oder Aufhebung auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vorzunehmen.
Im RIS seit
23.09.2013
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013
Gesetzesnummer
20008583
Dokumentnummer
NOR40156242