§ 1.Paragraph eins,
Beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ein Arzneispezialitätenregister zu führen, in das jede
Zulassung einer Arzneispezialität,
Registrierung einer Arzneispezialität,
Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport,
Änderung und Übertragung einer Zulassung, Registrierung oder Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport, und
Aufhebung einer Zulassung, Registrierung oder Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport
einzutragen ist. Daneben hat das Arzneispezialitätenregister alle Arzneispezialitäten zu enthalten, die gemäß § 88 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als zugelassen gelten.einzutragen ist. Daneben hat das Arzneispezialitätenregister alle Arzneispezialitäten zu enthalten, die gemäß Paragraph 88, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes als zugelassen gelten.