Bundesrecht konsolidiert

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Arzneispezialitätenregister 2013 § 1

Kurztitel

Arzneispezialitätenregister 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 277/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

24.09.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph eins,

Beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ein Arzneispezialitätenregister zu führen, in das jede

  1. Ziffer eins
    Zulassung einer Arzneispezialität,
  2. Ziffer 2
    Registrierung einer Arzneispezialität,
  3. Ziffer 3
    Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport,
  4. Ziffer 4
    Änderung und Übertragung einer Zulassung, Registrierung oder Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport, und
  5. Ziffer 5
    Aufhebung einer Zulassung, Registrierung oder Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport
einzutragen ist. Daneben hat das Arzneispezialitätenregister alle Arzneispezialitäten zu enthalten, die gemäß Paragraph 88, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes als zugelassen gelten.

Im RIS seit

23.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2013

Gesetzesnummer

20008583

Dokumentnummer

NOR40156240

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