Bundesrecht konsolidiert

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Pendlerverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pendlerverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

20.09.2013

Außerkrafttretensdatum

24.06.2014

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Text

Pendlerrechner

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (Paragraph eins,) und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist (Paragraph 2,), ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden.
  2. Absatz 2Dem Pendlerrechner sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die für den abgefragten Tag bestehen.
  3. Absatz 3Entsprechen die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats im Wesentlichen jenen, die für den abgefragten Tag im Pendlerrechner bestehen, kann angenommen werden, dass das unter Verwendung des Pendlerrechners für den abgefragten Tag ermittelte Ergebnis mit dem übereinstimmt, das sich für alle maßgebenden Tage des Kalendermonats ergibt.
  4. Absatz 4Liegen für verschiedene abgefragte Tage unter Verwendung des Pendlerrechners unterschiedliche Ergebnisse vor, ist jenes maßgebend, das für einen abgefragten Tag (Absatz 3,) ermittelt wurde, der jenem Kalenderjahr zuzurechnen ist, für das die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist, zu beurteilen ist. In allen anderen Fällen ist die zeitnähere Abfrage nach Absatz 3, maßgebend.
  5. Absatz 5Das Ergebnis des Pendlerrechners ist nicht heranzuziehen, wenn nachgewiesen wird, dass
    1. Ziffer eins
      die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (Paragraph eins,) oder
    2. Ziffer 2
      die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist (Paragraph 2,)
    nicht den maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Dieser Nachweis kann vom Steuerpflichtigen nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erbracht werden.
  6. Absatz 6Der Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera g, EStG 1988. Erfolgt keine Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro durch den Arbeitgeber bei Anwendung des Lohnsteuertarifs, hat der Arbeitnehmer einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners für Zwecke der Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung aufzubewahren.

Im RIS seit

25.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2014

Gesetzesnummer

20008584

Dokumentnummer

NOR40156249

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