(1)Absatz eins,Die Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 722/2012 über besondere Anforderungen betreffend die in der Richtlinie 90/385/EWG bzw. 93/42/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellte aktive implantierbare medizinische Geräte und Medizinprodukte, ABl. Nr. L 212 vom 9.8.2012, S. 3, obliegt nach Maßgabe des Abs. 2 dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.Die Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 722 aus 2012, über besondere Anforderungen betreffend die in der Richtlinie 90/385/EWG bzw. 93/42/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellte aktive implantierbare medizinische Geräte und Medizinprodukte, Amtsblatt Nummer L 212 vom 9.8.2012, Seite 3, obliegt nach Maßgabe des Absatz 2, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.