Bundesrecht konsolidiert

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Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013 § 5

Kurztitel

Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 26/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

3. Abschnitt
Abschluss und Überprüfung von Versicherungsverträgen

Abschluss von Versicherungsverträgen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Versicherungsverträge dürfen nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung abgeschlossen werden.
  2. Absatz 2,Die Laufzeit eines solchen Vertrages ist der Eigenart des Versicherungsgegenstandes und des Risikos entsprechend so zu vereinbaren, dass der betreffende Versicherungsvertrag, sobald er entbehrlich wird, ohne nachteilige Kostenfolgen für den Bund aufgekündigt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vor Abschluss eines Versicherungsvertrages ist erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um den Abschluss einer Versicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 handelt,
    2. Ziffer 2
      dies durch die Haushaltsvorschriften, insbesondere durch die Bestimmungen der aufgrund der Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz eins und 2, Paragraph 60, Absatz 6,, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz 4 und Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, BHG 2013 von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Verordnung (Vorhabensverordnung) in Ansehung des jährlichen Prämienaufwandes angeordnet ist oder
    3. Ziffer 3
      Zweifel über das Vorliegen der für allfällige Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtversicherung erforderlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, bestehen.
  4. Absatz 4,Sofern nicht ein Vergabeverfahren gemäß dem Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, durchzuführen ist, sind vor Abschluss eines Versicherungsvertrages Angebote oder unverbindliche Preisauskünfte von mindestens drei zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherungsunternehmen einzuholen. Die eingeholten Angebote und unverbindlichen Preisauskünfte sind aktenmäßig zu dokumentieren.

Im RIS seit

18.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2014

Gesetzesnummer

20008220

Dokumentnummer

NOR40146548

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/26/P5/NOR40146548

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