Bundesrecht konsolidiert

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Personalkapazitätscontrollingverordnung 2013 § 4

Kurztitel

Personalkapazitätscontrollingverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 24/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

10.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PersKapCoVo 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Controlling der mittelverwendungswirksamen Personalkapazitäten (Vollbeschäftigtenäquivalente), der bindenden Zielwerte nach Paragraph 44, Absatz 3, BHG 2013 und des Personalplanes

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Das ressortübergreifende Controlling der mittelverwendungswirksamen Vollbeschäftigtenäquivalente insbesondere im Zusammenhang mit den bindenden Zielwerten nach Paragraph 44, Absatz 3, BHG 2013 und den im Personalplan ausgewiesenen Planstellenobergrenzen je Untergliederung erfolgt durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler im Zuge der Erstellung der Monats-, Quartals- und Jahresberichte gemäß Absatz 2 und 3 bzw. der Berichte über die Aufnahme- und Pragmatisierungspolitik des Bundes gemäß Absatz 5,
  2. Absatz 2,Der Jahresbericht hat Personalstandsdaten jeweils zum Stichtag des 31. Dezember sowie durchschnittliche Personalstände des abgelaufenen Kalenderjahres auszuweisen und ist bis zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres an die haushaltsleitenden Organe gemäß Paragraph 6, BHG 2013 weiterzuleiten. Weitere, jedenfalls im Jahresbericht zu berücksichtigende, Inhalte sind:
    1. Ziffer eins
      eine Gegenüberstellung der mittelverwendungswirksamen Vollbeschäftigtenäquivalente und der bindenden Zielwerte nach Paragraph 44, Absatz 3, BHG,
    2. Ziffer 2
      eine Gegenüberstellung der mittelverwendungswirksamen Vollbeschäftigtenäquivalente und der Planstellenobergrenzen für das laufende Finanzjahr je Untergliederung,
    3. Ziffer 3
      Fluktuationsdaten,
    4. Ziffer 4
      die Anzahl der Pensionierungen und das durchschnittliche Pensionsantrittsalter der Bundesbeamtinnen und -beamten,
    5. Ziffer 5
      die Anzahl von Bundesbediensteten mit vertraglichem und öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis sowie
    6. Ziffer 6
      der Personal- und Pensionsaufwand gemäß Paragraph 6, Absatz 2,
  3. Absatz 3,Die Monats- und Quartalsberichte haben Personalstandsdaten jeweils zum Stichtag des 1. des abgelaufenen Kalendermonats auszuweisen und sind bis zum 5. des zweitfolgenden Monats an die haushaltsleitenden Organe gemäß Paragraph 6, BHG 2013 weiterzuleiten. Weitere, jedenfalls in den Monatsberichten zu berücksichtigende, Inhalte sind:
    1. Ziffer eins
      eine Gegenüberstellung der mittelverwendungswirksamen Vollbeschäftigtenäquivalente und der bindenden Zielwerte nach Paragraph 44, Absatz 3, BHG 2013,
    2. Ziffer 2
      eine Gegenüberstellung der mittelverwendungswirksamen Vollbeschäftigtenäquivalente und der Planstellenobergrenzen für das laufende Finanzjahr je Untergliederung sowie
    3. Ziffer 3
      der Personal- und Pensionsaufwand gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
      In den Quartalberichten sind jedenfalls darüber hinausgehend die Anzahl der Pensionierungen sowie das durchschnittliche Pensionsantrittsalter der Bundesbeamtinnen und -beamten zu berichten.
  4. Absatz 4,Im Zuge der Erstellung der Quartalsberichte haben die haushaltsleitenden Organe gemäß Paragraph 6, BHG 2013 der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler bis spätestens zum Ende des jeweiligen Quartals (31. März, 30. Juni, 30. September) eine begründete Prognose über die zukünftige Personalstandsentwicklung in Vollbeschäftigtenäquivalenten zum 31. Dezember des aktuellen Kalenderjahres elektronisch zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Der Bericht über die Aufnahme- und Pragmatisierungspolitik des Bundes ist von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler der Bundesregierung halbjährlich vorzulegen:
    1. Litera a
      Im Halbjahresbericht über die Aufnahme- und Pragmatisierungspolitik des Bundes ist der Personalstand mit Stichtag 1. Juni den Zielwerten nach Paragraph 44, Absatz 3, BHG 2013 bis spätestens zum Ende des 3. Quartals des aktuellen Jahres gegenüberzustellen.
    2. Litera b
      Im Jahresbericht über die Aufnahme- und Pragmatisierungspolitik des Bundes ist der Personalstand mit Stichtag 31. Dezember den Zielwerten nach Paragraph 44, Absatz 3, BHG 2013bis spätestens zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres gegenüberzustellen. Bei Nichterreichung der Zielwerte nach Paragraph 44, Absatz 3, BHG 2013 hat das betreffende haushaltsleitende Organ gemäß Paragraph 6, BHG 2013 der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler bis spätestens zum 10. Februar des Folgejahres eine Begründung zu übermitteln, aus welchen Gründen eine Zielerreichung nicht möglich war.
  6. Absatz 6,Das Controlling der mittelverwendungswirksamen Vollbeschäftigtenäquivalente insbesondere im Zusammenhang mit den bindenden Zielwerten nach Paragraph 44, Absatz 3, BHG 2013 und den im Personalplan ausgewiesenen Planstellenobergrenzen umfasst folgende Berichtspflichten:
    1. Ziffer eins
      Soll-Ist-Vergleiche und
    2. Ziffer 2
      Abweichungsanalysen.

Schlagworte

Bundesbeamte, Monatsbericht, Quartalsbericht, Aufnahmepolitik, Personalaufwand

Im RIS seit

10.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2013

Gesetzesnummer

20008201

Dokumentnummer

NOR40146259

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/24/P4/NOR40146259

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