(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit einem haushaltsleitenden Organ unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit einem haushaltsleitenden Organ unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013
nähere Regelungen hinsichtlich der Vorgangsweise bei der Herstellung des Einvernehmens und
zu vereinbaren. Solche bilateralen Vereinbarungen können frühestens ab dem 1. Jänner 2014 abgeschlossen und seitens der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen bis zum Ablauf eines Finanzjahres mit Wirkung für das nächste Finanzjahr aufgehoben werden. Im Falle von Verstößen gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen gemäß § 86 BHG 2013 sind bilaterale Vereinbarungen zugleich mit der Information der Bundesregierung gemäß § 86 Abs. 6 erster Satz BHG 2013 aufzuheben.zu vereinbaren. Solche bilateralen Vereinbarungen können frühestens ab dem 1. Jänner 2014 abgeschlossen und seitens der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen bis zum Ablauf eines Finanzjahres mit Wirkung für das nächste Finanzjahr aufgehoben werden. Im Falle von Verstößen gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen gemäß Paragraph 86, BHG 2013 sind bilaterale Vereinbarungen zugleich mit der Information der Bundesregierung gemäß Paragraph 86, Absatz 6, erster Satz BHG 2013 aufzuheben.