Bundesrecht konsolidiert

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VfGH-elektronischer Verkehr-Geschäftsordnung § 1

Kurztitel

VfGH-elektronischer Verkehr-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 218/2013

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

08.04.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VfGH-EV-GO

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Anlage

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren

Elektronische Durchführung von Verfahren

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof können elektronisch durchgeführt werden. Dies betrifft die Elektronische Aktenführung (ELAK) sowie die Einbringung von Schriftsätzen an den Verfassungsgerichtshof einschließlich der Beilagen, die Vorlage von Akten und die Übermittlung von Erledigungen (sowohl im Vorverfahren als auch Ladungen, Erkenntnisse und Beschlüsse).
  2. Absatz 2,Soweit diese Geschäftsordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs, Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1946, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1994, (Geo VfGH) und die für die ordentlichen Gerichte geltenden Vorschriften (Paragraph 46, Geo VfGH) – sinngemäß – anzuwenden.
  3. Absatz 3,Soweit sich die folgenden Bestimmungen auf die elektronische Form von Schriftstücken beziehen, gelten sie für jegliche elektronische Datei, die zum Akteninhalt wird und die Funktion eines Dokumentes erfüllt, wie zB auch Tondokumente, Bilddateien uä.

Im RIS seit

06.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022

Gesetzesnummer

20008523

Dokumentnummer

NOR40154111

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