Bundesrecht konsolidiert

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Milchquotenzuteilungsverordnung 2013 § 4

Kurztitel

Milchquotenzuteilungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 217/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

24.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Antragstellung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Sofern ein Milcherzeuger im Jahr 2013 keinen Beihilfeantrag abgegeben hat, aber ansonsten die Voraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins a, MOG 2007 erfüllt, hat er bis spätestens 30. August 2013 die Zuteilung der Milchquote nach einem von der AMA aufgelegten Muster bei der AMA zu beantragen.
  2. Absatz 2,Sofern ein Milcherzeuger im Jahr 2013 einen Beihilfeantrag abgegeben hat und auch die Voraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins a, MOG 2007 erfüllt, kann er den Antrag auf Quotenzuteilung bis spätestens 30. August 2013 schriftlich zurücknehmen. Dieses Schreiben ist bei der AMA einzubringen.

Im RIS seit

06.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013

Gesetzesnummer

20008522

Dokumentnummer

NOR40154088

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