Bundesrecht konsolidiert

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Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 117/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

27.03.2020

Außerkrafttretensdatum

30.12.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Labors haben mittels eines auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit bereitgestellten Formulars folgende Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      den Namen oder die Bezeichnung,
    2. Ziffer 2
      die berufliche postalische Erreichbarkeit,
    3. Ziffer 3
      eine elektronische Kontaktadresse,
    4. Ziffer 4
      die Rolle gemäß Anlage 1 der Gesundheitstelematikverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, und
    5. Ziffer 5
      die Art der beabsichtigten Datenübermittlung (Paragraph 2, Absatz eins,).
  2. Absatz 2,Danach hat das Labor bei jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Tätigkeit ausgeübt wird, um die elektronische Zugangsberechtigung anzusuchen.
  3. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat insbesondere die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben nach Absatz eins, zu prüfen und dem Labor gegebenenfalls die zur Erlangung des bereitgestellten Zertifikats erforderlichen Zugangsdaten zur Authentifizierung auszuhändigen. Zur Bekämpfung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ermächtigt, diese Tätigkeiten durchzuführen.
  4. Absatz 4,Auf Basis der gemäß Absatz eins, in elektronischer Form festgestellten Identität hat ein Abgleich dieser Daten mit den im eHealth-Verzeichnisdienst (Paragraph 10, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung) zwecks Überprüfung der Rolle (Paragraph 5, GTelG 2012) gespeicherten Daten durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Weitergabe des Zertifikats ist unzulässig. Der Verlust des Zertifikats ist unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit bekannt zu geben.

Im RIS seit

26.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

20008483

Dokumentnummer

NOR40221692

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